Mit der erfolgten Revision des Volksschulgesetzes (VSG) ist der zweijährige Kindergarten formal Teil der elfjährigen Volksschule, bleibt aber als eigenständige Stufe mit einer besonderen entwicklungsspezifischen Pädagogik bestehen.
Eltern können ihr Kind ein Jahr später in das erste Kindergartenjahr eintreten lassen. Das Recht auf elf Jahre Volksschule wird dadurch nicht eingeschränkt. Wollen Eltern ihr Kind ein Jahr später in das erste Kindergartenjahr eintreten lassen (z.B. aus entwicklungsspezifischen Gründen), melden sie dies bei der Anmeldung.